Geldwäsche

Als Immobilienmaklerunternehmen sind wir nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität unserer Kunden bzw. der jeweiligen Vertragspartner festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises oder Reisepasses festhalten (bei natürlichen Personen) – z.B. mittels einer Kopie, zusätzlich benötigen wir bei einer juristischen Person eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem die wirtschaftlich berechtigte Person hervorgeht. Das Geldwäschegesetz verpflichtet den Makler zu einer Aufbewahrungsfrist der Kopien von 5 Jahren.